Es liegt ein schwerwiegender formeller Mangel vor.117 Nichtig sind auch Beschlüsse einer Generalversammlung, zu der ein Teil der Aktionäre nicht eingeladen worden ist, auch wenn dessen Stimmrechte Mehrheitsbeschlüsse nicht zu verhindern vermöchten.118 Ganz allgemein sind auch Beschlüsse von Generalversammlungen, die gar nicht in gültiger Weise zustande gekommen oder beschlussunfähig sind, sei es, dass nur ein Teil der Aktionäre eingeladen worden ist, dass die Generalversammlung von einer unzuständigen Stelle