teresse an der "Aufhebung" der früheren GV- und VR-Beschlüsse habe (Duplik Rz. 281, 506, 581 und 637). Die Nichtigerklärung würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen (Duplik Rz. 544 und 547). 2.4.2. Rechtliches 2.4.2.1. Nichtigkeit von GV- und VR-Beschlüssen Auf die Frage der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Generalversamm- lungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse kommt das Gesellschaftsstatut der Beklagten und damit Schweizer Recht zur Anwendung (vgl. oben Rz. 2.1.1).