Die Beklagte macht geltend, für den Fall, dass die Klägerin die Aktien der Beklagten erst am 26. September 2024 aus dem Nachlass des Vaters erhalten haben sollte, sei sie hinsichtlich der Feststellung der Nichtigkeit der streitgegenständlichen GV- und VR-Beschlüsse nicht aktivlegitimiert, da sie zu deren Zeit noch nicht Aktionärin, sondern lediglich Gläubigerin der Beklagten gewesen sei. Die Klägerin begründe nicht, weshalb sie als Gläubigerin oder als spätere Aktionärin ein schutzwürdiges und gewichtiges In-