Die Gläubiger der Beklagten dürften sich auf den im Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhungsbeschluss und das dadurch geschaffene Haftungssubstrat verlassen. Entsprechend könnten die Kapitalerhöhung und die diesbezüglich herausgegebenen Aktien nicht einfach nichtig erklärt und beseitigt werden. In solchen Fällen gehe der Gläubigerschutz und das Prinzip der positiven Publizitätswirkung des Handelsregisters vor. Wenn überhaupt, müsste die Kapitalerhöhung über ein formelles Kapitalherabsetzungsverfahren nachträglich wieder rückgängig gemacht werden (Antwort Rz. 489; Duplik Rz. 654 ff.). - 116 -