Duplik Rz. 658). Die Beklagte sähe sich mit einem enormen administrativen Aufwand und hohen Kosten konfrontiert, beispielsweise für die Erstellung neuer Revisionsberichte sowie der Wiederholung diverser Generalversammlungen zur Abnahme der überholten Jahresabschlüsse. Dasselbe gelte für die Wahl der BD._____ AG als Revisionsstelle. Die Kapitalerhöhung erzeuge zudem nicht nur interne Wirkungen, sondern auch gegenüber gutgläubigen Dritten. Die Gläubiger der Beklagten dürften sich auf den im Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhungsbeschluss und das dadurch geschaffene Haftungssubstrat verlassen.