478). Im Übrigen habe die Beklagte in einem Vergleich vom 28. März 2017 anerkannt, dass der Vater alleiniger Eigentümer und Besitzer sämtlicher Aktien der Beklagten sei (Antwort Rz. 479). Von einer Unterlassung der elementarsten Sorgfaltsregeln oder gar der Kenntnis der Nichtberechtigung des Vaters bzw. der YA Foundation._____ könne keine Rede sein (Antwort Rz. 479). Aufgrund der gültigen Generalversammlungsbeschlüsse seien auch die streitgegenständlichen Verwaltungsratsbeschlüsse gültig (Antwort Rz. 482). Auch die die Verwaltungsratsbeschlüsse fällenden Personen seien jeweils gültig gewählt worden (Antwort Rz. 483).