Am 21. September 2017 habe das Handelsgericht des Kantons Aargau weiter ausgeführt, es sei aufgrund der bislang vorgetragenen Tatsachen davon überzeugt, dass das Eigentum an den Aktien tatsächlich beim Vater liege und in seinem Entscheid vom 21. November 2018 sei das Handelsgericht des Kantons Aargau immerhin zum Schluss gelangt, dass die Söhne nicht hätten nachweisen können, dass der Vater im Frühjahr 2017 nicht Eigentümer der Aktien der Beklagten gewesen sei. Neuere, gegenteilige Entscheide hätten der Beklagten zum massgebenden Zeitpunkt nicht vorgelegen (Antwort Rz. 478).