2.4.1.2. Beklagte 2.4.1.2.1. Nichtigkeit von GV- und VR-Beschlüsse Die Beklagte macht demgegenüber geltend, sämtliche Aktien der Beklagten seien an den streitgegenständlichen Generalversammlungen gültig vertreten gewesen (Antwort Rz. 470 und 473). Gemäss Art. 689a Abs. 2 OR könne die Mitgliedschaftsrechte aus Inhaberaktien ausüben, wer sich als deren Besitzer ausweise, indem er die Aktien vorlege, was auch die beklagtischen Statuten so vorsehen würden (Antwort Rz. 472). Um die gesetzliche Legitimationsvermutung nach Art. 689a Abs. 2 OR umzustossen, müsste die Klägerin den Beweis der Nichtberechtigung erbringen, was ihr nicht gelinge.