2.4.1.1.2. Aktivlegitimation Die Klägerin macht geltend, für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage sei keine Aktionärseigenschaft erforderlich, sofern sie ein Rechtsschutzinteresse geltend machen könne. Die Klägerin habe sowohl als Aktionärin der Beklagten als auch als deren Gläubigerin ein Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Klage (Replik Rz. 178). Heute sei die Klägerin jedenfalls Alleinaktionärin der Beklagten und verfüge damit über die erforderliche Aktivlegitimation (Replik Rz. 865).