es seien bloss Stimmrechtsaktien ausgegeben worden. Für die Gläubiger der Beklagten, deren Bilanzsumme ein Vielfaches davon betrage – eine Kaufinteressentin habe Fr. 125 Mio. geboten –, sei diese Kapitalerhöhung irrelevant. Auch ein Kontinuitätsinteresse bestehe nicht oder sei bloss untergeordnet (Replik Rz. 860). Es sei absurd, dass die aktuell für die Beklagte handelnden Personen der wahren Aktionärin die Kontrolle über sie über Jahre widerrechtlich vorenthalten würden und nun, wo ihr Kartenhaus am Zusammenbrechen sei, ihre Machenschaften unter dem Titel Rechtssicherheit legitimieren wollten (Replik Rz. 861).