Weiter bestreitet die Klägerin, dass die Nichtigerklärung der streitgegenständlichen Beschlüsse gravierende Auswirkungen hätte oder zu hohen Kosten und zu einem enormen Aufwand führen würde (Replik Rz. 858). Sämtliche Organisationsmängel könnten durch Neuwahlen umgehend behoben werden. Soweit eine ordnungsgemässe Finanzbuchhaltung geführt würde, könnten auch die Jahresabschlüsse ohne grossen Aufwand neu erstellt und von der Generalversammlung abgenommen werden (Replik Rz. 859). Die Kapitalerhöhung habe gerade einmal Fr. 150'000.00 betragen und habe nichts mit der Erhöhung von Haftungssubstrat für die Gläubiger zu tun; es seien bloss Stimmrechtsaktien ausgegeben worden.