Da die streitgegenständlichen Generalversammlungsbeschlüsse allesamt nichtig seien, seien auch die darauf aufbauenden Verwaltungsratsbeschlüsse allesamt nichtig (Klage Rz. 240 f.; Replik Rz. 12). Es komme hinzu, dass die Personen, welche die streitgegenständlichen Verwaltungsratsbeschlüsse gefällt hätten, aufgrund der nichtigen - 114 - Generalversammlungsbeschlüsse gar nie zu Verwaltungsratsmitgliedern gewählt worden wären. Verwaltungsratsbeschlüsse, die durch Nichtverwaltungsratsmitglieder gefällt würden, seien nichtig (Klage Rz. 242 f.; Replik Rz. 12 und 857).