Aus dem blossen Besitz an den ehemaligen Inhaberaktien folge nicht das rechtmässige Eigentum (Klage Rz. 205). Wenn der Besitzer die Aktien dem wahren Eigentümer vorenthalte und sich als Aktionär auszugeben versuche, dann verbleibe das Eigentum und die materiellen Aktionärsrechte beim wahren Eigentümer (Klage Rz. 207).