12 und 100 ff.). Daran ändere auch das Auftreten des angeblichen Inhaberaktionärs mit den physischen Aktienzertifikaten nichts, da sämtlichen Anwesenden klar gewesen sei, dass die Aktionärsstellung zumindest umstritten und Objekt mehrerer Gerichtsverfahren gewesen sei. In einem solchen Falle genüge die blosse Vorlage der Aktienzertifikate zur Ausübung der Aktionärsrechte nicht (Klage Rz. 229; Replik Rz. 854). Bei zweideutigem Besitz entfalle die Eigentumsvermutung (Klage Rz. 207 i.f.). Aus dem blossen Besitz an den ehemaligen Inhaberaktien folge nicht das rechtmässige Eigentum (Klage Rz.