2.4.1. Parteibehauptungen 2.4.1.1. Klägerin 2.4.1.1.1. Nichtigkeit von GV- und VR-Beschlüsse Die Klägerin macht geltend, die streitgegenständlichen Generalversammlungsbeschlüsse seien als Universalversammlungen i.S.v. Art. 701 OR durchgeführt worden. Bereits die Abwesenheit auch nur eines einzigen Aktionärs führe zur Nichtigkeit der an solchen Generalversammlungen gefällten Beschlüsse. Dies gelte vorliegend umso mehr, als die Klägerin als Alleinaktionärin bzw. der Vater als Alleinaktionär der Beklagten weder eingeladen worden noch anwesend oder vertreten gewesen sei (Klage Rz. 228 und 230; Replik Rz. 12 und 100 ff.).