Stimmrechtsaktien der Beklagten auf die YA Foundation._____ vom tt.mm. 2020 (vgl. AB 121 f.) 2.3.4.3.4. Zwischenfazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vater bis zu dessen Tod am tt.mm. 2021 Alleinaktionär der Beklagten war und weder die Klägerin noch die YA Foundation._____ Aktionäre der Beklagten waren. Danach gingen die Aktien der Beklagten im Rahmen des Nachlasses des Vaters auf dessen Erben über, wobei unter den Parteien bloss umstritten ist, wer alles Erbe des Vaters ist (Replik Rz. 104; Duplik Rz. 507 ff.; vgl. hierzu unten E. 3.3).