Aufgrund der vom Handelsgericht spätestens ab April 2017 beim Vater festgestellten, schweren Demenz ist zu vermuten, dass der Vater ab April 2017 nicht mehr urteilsfähig und damit auch nicht mehr handlungsfähig war. Die Beklagte behauptet nicht substantiiert und beweist auch nicht, dass der Vater trotz dieser Vermutung in einem konkreten Zeitpunkt beispielsweise aufgrund eines luziden Intervalls doch urteilsfähig und damit handlungsfähig war. Soweit die Beklagte bloss auf die obigen Beweismittel verweist (insbesondere die zahlreichen medizinischen Berichte und Gutachten; vgl. beispielsweise Duplik Rz. 493 und 606), kann auf das hierzu bereits Ausgeführte verwiesen werden.