haben. Auch nicht für die Handlungsfähigkeit des Vaters spricht die einseitige Berichterstattung der Beklagten gegenüber dem Vater (Duplik Rz. 422 ff.; AB 183 f.) sowie eines anderen Familienunternehmens gegenüber dem Vater (Duplik Rz. 425; AB 185 f.). Wäre der Vater in besagter Zeit handlungsfähig gewesen, wäre davon auszugehen, dass eine sinnvolle, beidseitige Kommunikation stattgefunden hätte und nicht bloss ein einseitiger Informationsfluss. Daran ändert nichts, dass bezüglich diesem Familienunternehmen von der E-Mail-Adresse des Vaters ein Online-Zeitungs- artikel an den ehemaligen Rechtsanwalt des Vaters weitergeleitet wurde (Duplik Rz.