2017 – als der Vater also bereits schwer dement war – mit ihrem Vater zusammen zwei Zahlungsanweisungen hinsichtlich einiger ihrer Familienunternehmen unterschrieben (Duplik Rz. 405 f.; AB 177). Genauso wenig wie jedoch aus der Unterschrift des Vaters auf diversen der Beklagten bzw. dem Umfeld des Vaters zuzuordnenden – vorliegend in Frage gestellten – Dokumenten (vgl. unten E. 2.3.4.3.3) folgt, dass der Vater tatsächlich handlungsfähig war, folgt dessen Handlungsfähigkeit auch nicht aus den zwei Zahlungsanweisungen vom tt.mm. 2017. Vielmehr wäre die Nichtigkeit dieser Zahlungsanweisungen die korrekte Schlussfolgerung.