Im Übrigen scheint die Beklagte Partei- und Prozessfähigkeit zu verwechseln, wenn sie aus der blossen Teilnahme des durch Rechtsanwälte vertretenen Vaters als Partei eines Zivilprozesses auf dessen Handlungsfähigkeit schliesst (Duplik Rz. 399 f.), wobei sich die Beklagte noch nicht einmal zu den Partei- und Prozessfähigkeitsvoraussetzungen nach griechischem Recht äussert. Soweit die Beklagte darauf hinweist, die Klägerin bzw. die beiden Söhne hätten dem Vater persönlich Machenschaften vorgeworfen, was per se Handlungsfähigkeit voraussetze (Duplik Rz. 397 f., 401 ff.), so geht aus den vorliegenden Rechtsschriften der Klägerin genügend klar hervor, dass dieser Vorwurf nicht den Vater