vom 25. März 2024 bezieht (Duplik Rz. 361 ff.; AB 88), so genügt diesbezüglich der Hinweis, dass dieser Beschluss mit Beschluss des Gericht YB._____ vom 22. August 2024 rechtskräftig aufgehoben wurde (KB 258). Das entsprechende Rechtsmittel wurde vom Gericht YC._____ mit Beschluss vom 7. Februar 2025 aufgrund eines Rechtsmittelausschlusses für unzulässig zurückgewiesen (KB 336 – zulässiges, echtes Novum, da der Beschluss der Klägerin seit dem 12. Februar 2025 bekannt war und der Beschluss dem Handelsgericht mit Eingabe vom 24. März 2025 innert der mit Verfügung vom 6. Februar 2025 den Parteien angesetzten Novenfrist zugestellt wurde). Mit Beschluss vom 25. März 2025 wies der Gericht YD.