diesen Umständen (widersprüchliche medizinische Gutachten und Krankenhausakten, die dem Handelsgericht nicht vorliegen) nicht zuzumuten gewesen, den Umfang der geistigen Erkrankung des Vaters erahnen zu müssen. Weiter beträfen die fraglichen Urkunden bloss einfache Vollmachten an Rechtsvertreter und keine Vermögensverfügungen. Im Ergebnis beantwortete der Disziplinarrat die Frage der Handlungsfähigkeit des Vaters – entgegen der Annahme der Beklagten (Duplik Rz. 359) – daher nicht; es verneinte bloss eine Pflichtverletzung des Notars (AB 85 f.). Soweit sich die Beklagte schliesslich auf den Beschluss des Gericht YA._____ vom 25. März 2024 bezieht (Duplik Rz.