18. Mai 2025 datiert und der Entscheid dem Handelsgericht mit Eingabe vom 19. Mai 2025 zugestellt wurde; im Übrigen wies der Instruktionsrichter anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 9. April 2025 darauf hin, dass Noven auch noch anlässlich der Hauptverhandlung vorgebracht werden könnten). Demgegenüber stützt sich die Beklagte (vgl. Duplik Rz. 293 ff., 311, 315 und 344 ff.) auf eine Verfügung der Staatsanwaltschaft beim Gericht ZC.