Person gefordert, beispielsweise das Abwägen verschiedener Alternativen, was recht gute Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsleistungen bedingt,114 die beim Vater nicht mehr bzw. nur mehr sehr eingeschränkt vorhanden waren. Zwar ist der von der Beklagten vertretene gegenteilige Schluss, wonach der Vater ab dem April 2017 bis zum Entscheid des Gericht ZA._____ Nr. xxx/2021 vom 8. Februar 2021 (KB 141 f.) noch an keiner schweren Demenz litt, nicht ausgeschlossen.