dieses Gutachten alle Anforderungen, die an eine post-mortem-Begutach- tung gestellt werden, erfüllen würde (AB 163, S. 48 f.), obwohl der Vater zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht verstorben war. Nicht überzeugend ist schliesslich die Anmerkung von BY._____ zur Videoaufzeichnung der Untersuchung durch MZ._____, woraus hervorgehe, dass der Vater diese selbst gewollt habe (AB 163, S. 49 f.), zumal das Gutachten MZ._____ gerichtlich angeordnet wurde und deshalb gerade nicht auf dem Willen des Vaters basierte.