Kritiklos wird beispielsweise auch das Gutachten MZ._____ übernommen (AB 163, S. 40 f.), obwohl aus der Videoaufzeichnung offensichtlich wird, dass die Ergebnisse im Gutachten MZ._____ nicht den Untersuchungsergebnissen entsprechen (vgl. KB 248, S. 7; KB 142, S. 13; AB 81, S. 28 f.; KB 246), wohl weil BY._____ mit der im vorliegenden Verfahren wenig ergiebigen Annahme arbeitete, die ihm vorgelegten Gutachten seien richtig (AB 163, S. 6). Hätte BY._____ diese Gutachten ebenfalls objektiv betrachtet, hätte er diese – wie das Gutachten JZ.