_ ausführt, aus der Videoaufzeichnung der Untersuchung durch MZ._____ gehe hervor, dass der Vater diese selbst gewollt habe – die Begutachtung war allerdings gerichtlich angeordnet, weil die beiden Söhne ein Verfahren zur Verbeiständung des Vaters eingeleitet hatten (KB 135 f.) – und es sei kein psychopathologischer Zustand erkennbar, der zur Annahme der Geschäftsunfähigkeit erforderlich wäre (AB 163 S. 49 f.), so ist diese Feststellung erstens nicht begründet und zweitens äusserst fraglich: