aufgrund der Videoaufzeichnung sowohl von JZ._____, von PZ._____ als auch vom Gericht ZA._____ in seinem Entscheid Nr. xxx/2021 vom 8. Februar 2021 übereinstimmend anders beurteilt. Das Gericht ZA._____ führte aus, in der Videoaufzeichnung sei die Unfähigkeit des Vaters, einfache Fragen über seine Familie zu beantworten und zu elementaren mathematischen Übungen überzugehen, offensichtlich zu sehen gewesen (KB 142, S. 13). Auch PZ._____ gibt an, aus der Videoaufzeichnung der Untersuchung des Vaters durch MZ._____ gingen sowohl Störungen des Langzeit- als auch des Kurzzeitgedächtnisses des Vaters hervor.