_ vom 17. Juli 2018 berücksichtigt wurde (AB 81, S. 12). Zudem hat die Untersuchung von MZ._____ bloss etwa eineinhalb Stunden gedauert (AB 70, S. 6), wohingegen die Untersuchung durch JZ._____ insgesamt gut viereinhalb Stunden – also drei Mal so lange – dauerte (AB 81, S. 12). Weiter war während der Untersuchung des Vaters durch MZ._____ auch die zweite Ehefrau des Vaters (E.A._____) zu Hause (vgl. oben), deren Mithilfe bis zu einem gewissen Grad bei der Einholung von Informationen usw. (welche Informationen? Was bedeutet usw.?) notwendig war (vgl. auch KB 246, S. 25), während bei der Untersuchung des Vaters durch JZ.