Im Gutachten MZ._____ vom 17. Juli 2018 (AB 70) wurde der Schluss gezogen, der Vater leide zwar nicht an Demenz, aber wegen des zerebrovaskulären Infarkts an einer dauerhaften, schweren expressiven Aphasie. Das Gutachten MZ._____ ist – im Vergleich zum Gutachten JZ._____ (vgl. dazu unten) – jedoch weit weniger überzeugend: Erstens hat MZ._____ den Vater nur an einem einzigen Tag, dem 17. Juli 2018, untersucht (AB 70, S. 5), wohingegen der Vater für das Gutachten JZ._____ an drei Tagen untersucht wurde (25. März 2020, 2. April 2020 und 7. April 2020) und darin zusätzlich die Videoaufzeichnung aus dem Gutachten MZ._____ vom 17. Juli 2018 berücksichtigt wurde (AB 81, S. 12).