Im Bericht wird denn auch von der rechtlichen Vermutung ausgegangen, dass Volljährige grundsätzlich handlungsfähig sind, was nichts mit einer Untersuchung des Vaters zu tun hat. Im Übrigen liegen diesem Bericht kaum eigene Untersuchungen zugrunde und die Antworten des Vaters werden nicht wiedergegeben; und e) das ärztliche Gutachten vom 24. April 2018 (AB 72), da darin unter anderem betont wird, dass aufgrund der aphasischen Störungen und die Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Vaters eine quantitative Auswertung seiner Leistungen nicht möglich sei und eine weitere Anzahl von speziellen neuropsychologischen Tests deshalb schon gar nicht durchgeführt wurde.