c) das ärztliche Gutachten vom 20. April 2018 (AB 66), weil darin hinsichtlich der mentalen Verfassung des Vaters offenbar keinerlei Untersuchungen und Tests stattgefunden haben – vielmehr handelt es sich hierbei um ein Attest über die körperlichen Leiden des Vaters –; d) der psychiatrische Bericht – Gutachten vom 23. April 2018 (AB 68) allein schon deshalb, weil dieser Bericht von einem Anwalt des Vaters, NZ._____, für Verfahrenszwecke in Auftrag gegeben wurde. Im Bericht wird denn auch von der rechtlichen Vermutung ausgegangen, dass Volljährige grundsätzlich handlungsfähig sind, was nichts mit einer Untersuchung des Vaters zu tun hat.