beauftragte Gutachterin diesen am 8. Mai 2020 während der Coronazeit ohne Weiteres zu Hause untersuchen durfte (AB 58, S. 1), wohingegen sich der Vater via seinem Anwalt Ende März 2020 / Anfang April 2020 zunächst einer persönlichen Untersuchung durch den zweiten zweitinstanzlichen Gerichtsgutachter JZ._____ zu entziehen versuchte, mit dem Argument, der Vater erfülle wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung während der Coronazeit die Kriterien einer "hohen Gefahr" (AB 80, S. 12). Am an sich ausführlichen neurologischen Gutachten vom 12. April 2018 (AB 64) ist zu bemängeln, dass die konkreten Ergebnisse der Untersuchungen weitestgehend nicht wiedergegeben werden.