Offensichtlich ist auch, dass sich diese Widersprüche entlang der Grenze der beiderseits (Klägerin bzw. die beiden Söhne / Beklagte bzw. der Vater und dessen zweite Ehefrau) in Auftrag gegebenen Untersuchungen bewegen. Die seitens der Klägerin bzw. der beiden Söhne in Auftrag gegebenen Untersuchungen kommen, nicht überraschend, jeweils zum Schluss, der Vater sei zufolge einer Demenzerkrankung handlungsunfähig und die seitens der Beklagten bzw. dem Vater und dessen zweiten Ehefrau in Auftrag gegebenen Untersuchungen kommen, ebenfalls nicht überraschend, allesamt zum Schluss, der Vater leide nicht an einer Demenz und sei voll handlungsfähig gewesen.