Die Klägerin macht geltend, im Entscheid Nr. xxx/2021 vom 8. Februar 2021 sei festgestellt worden, dass der Vater spätestens seit April 2017 endgültig schwer dement und damit urteilsunfähig gewesen sei (Replik Rz. 738). Weil diese Krankheit irreversibel und degenerativer Natur sei, komme die Beweislastumkehrung zur Anwendung, wonach vermutet werde, dass der Vater spätestens seit April 2017 handlungsunfähig sei. Die Beklagte müsse demnach nachweisen, dass der Vater in den fraglichen Zeitpunkten urteilsfähig gewesen sei (Replik Rz.