lung auf die Urteilsunfähigkeit beruft, hat demnach einen der in Art. 16 ZGB umschriebenen Schwächezustände und die daraus folgende Beeinträchtigung der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns zu beweisen."; BGE 124 III 5: "Folglich hat derjenige, der deren [Urteilsfähigkeit] Nichtvorhandensein behauptet, dies zu beweisen." 106 Vgl. zum Schweizer Recht: BGE 144 III 264 E. 6.1.3: "Befand sich aber eine Person ihrer allgemei-