zu handeln, ist der Normalfall, von dem der Gesetzgeber zum Schutz von Vertrauen und Verkehrssicherheit ohne jeden weiteren Beweis ausgeht."; BGE 124 III 5 E. 1b: "Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung vermutet."; BGer 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 2.1: "Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird vermutet." 105 Vgl. zum Schweizer Recht: BGE 144 III 264 E. 6.1.2: "Wer sich für die Unwirksamkeit einer Hand-