eine nicht heilbare Erkrankung oder eine schwere psychische oder geistige Störung vorliegt, da aufgrund der Dauer der unheilbaren bzw. schweren Erkrankung / psychischen oder geistigen Störung die Handlungsunfähigkeit als gegeben angesehen wird (Replik Rz. 727 ff.; Duplik Rz. 601 i.f.).106 104 Vgl. zum Schweizer Recht: BGE 144 III 264 E. 6.1.2: "Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss