Es ist auch nachvollziehbar (weil ähnlich zum Schweizer Recht), dass nach Art. 127 des griechischen ZGB grundsätzlich vermutet wird, dass eine volljährige Person auch handlungsfähig ist.104 Dementsprechend trägt grundsätzlich jene Person die Beweislast für das Fehlen der Handlungsfähigkeit einer Person, die solches geltend macht.105 Nach der griechischen Rechtsprechung ist jedoch dann kein Nachweis der Handlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Eingehens des fraglichen Rechtsgeschäfts notwendig, wenn