Auch die Korrespondenz zwischen den Rechtsanwälten des Vaters (MB._____, IZ._____ und LZ._____) deuten darauf hin, dass es nicht der schweizerische, sondern die griechischen Rechtsanwälte waren, die jeweils Rücksprache mit dem Vater nahmen (beispielsweise AB 178), was für dessen Wohnsitz in Griechenland spricht. Letztlich wurden auch nahezu sämtliche medizinischen Befunde an der griechischen Adresse des Vaters erhoben (vgl. nur AB 62 ff.).