Hätte der Vater tatsächlich an seiner Schweizer Adresse gewohnt, hätte er den Briefkasten wohl auch selber geleert bzw. die Post ihm und nicht seinem Steueranwalt bringen lassen. Auch die Vollmacht vom 18. November 2016 (AB 147) und den Schenkungsvertrag vom Januar/Februar 2019 (AB 91) hat der Vater in ZZB._____ unterzeichnet. Hinsichtlich der Frage, ob der Vater als Zeuge vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau erscheinen sollte, führte Rechtsanwalt MB.