2.3.4.3.2. Handlungsfähigkeit Anwendbares Recht Ob der Vater im massgebenden Zeitpunkt (ab April 2017) handlungsfähig war und welche Konsequenzen eine Handlungsunfähigkeit nach sich ziehen würde, ist nach dem Recht am Wohnsitz des Vaters zu beurteilen. Im vorliegenden Verfahren werden für den Vater sowohl eine Wohnadresse in BBB._____; Schweiz) als auch eine Wohnadresse in ZZB._____ (ZZA._____, ZZC._____, ZZD-Strasse; Griechenland) genannt. Die