IPRG – in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. Zwar richten sich diese Bestimmungen in erster Linie an das Anerkennungs- bzw. Vollstreckungsgericht: Sowohl Art. 26 HEsÜ als auch Art. 27 Abs. 3 IPRG stehen unter dem Kapitel bzw. dem Abschnitt über die Anerkennung und Vollstreckung.