Die Parteien sind sich uneinig, welche Wirkungen dem Entscheid Nr. xxx/2021 vom 8. Februar 2021 im vorliegenden Verfahren zukommen. Der Beklagten kann zunächst insoweit gefolgt werden, als sie gestützt auf die Ausführungen von KZ._____ (AB 131) ausführt, dem Entscheid Nr. xxx/2021 vom 8. Februar 2021 komme insofern Bindungswirkung zu, als der Vater unter gerichtliche Vormundschaft gestellt worden sei. Der Entscheid entfalte aber keine Rechtskraftwirkung i.S. einer res iudicata (Duplik Rz.