2.3.4.3. Würdigung 2.3.4.3.1. Erwachsenenschutzmassnahme Die Klägerin macht zur Hauptsache geltend, mit dem Entscheid Nr. xxx/2021 vom 8. Februar 2021 habe das Gericht ZA._____ den Vater unter vollständige gerichtliche Vormundschaft gestellt. Es habe festgestellt, dass der Vater ab April 2017 nicht mehr handlungsfähig gewesen sei.