Gerichtliche Vormundschaft nach griechischem Recht Nach Art. 1666 des griechischen ZGB wird ein Erwachsener unter gerichtliche Vormundschaft gestellt, wenn er wegen einer psychischen oder geistigen Störung oder wegen einer körperlichen Behinderung ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten allein zu regeln (KB 276). Nach Art. 1681 lit. a des griechischen ZGB beginnt die gerichtliche Vormundschaft mit der Publikation des entsprechenden Urteils (AB 131).