IPRG gilt für den Schutz von Erwachsenen hinsichtlich der Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, des anwendbaren Rechts sowie der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HEsÜ, SR 0.211.232.1). Die Schweiz wendet das HEsÜ auch gegenüber Nichtvertragsstaaten, wie Griechenland, an, diesfalls als Schweizer Recht.97