vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen.96 2.3.4.2.2. Erwachsenenschutzmassnahmen HEsÜ – Anerkennung in der Schweiz Nach Art. 85 Abs. 2 IPRG gilt für den Schutz von Erwachsenen hinsichtlich der Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, des anwendbaren Rechts sowie der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HEsÜ, SR 0.211.232.1).