überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung gelangen, beispielsweise wenn das zu untersuchende Rechtsgeschäft weit in der Vergangenheit liegt oder wenn es um die Beurteilung einer alten, bettlägerigen und schwer sprachgestörten Person – was vorliegend auf die letzten Lebensjahre des Vaters zutrifft – geht.95 Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten