Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können.93 Insbesondere kommt dann das herabgesetzte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung, wenn die Urteilsfähigkeit einer verstorbenen Person zu beurteilen ist, weil diesfalls die Natur der Dinge selber einen absoluten Beweis unmöglich macht.94